I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass
mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten
keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/
übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind,
werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragung (z.B. per ISDN).
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine
Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen.
Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des
Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem
Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs
durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der
Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten
sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu,
wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die
auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware
den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die
Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus §
323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine
Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers
– wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst
dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht
mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um
die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt
der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist
in diesen Fällen ausgeschlossen.
aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen
im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger
vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/
Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch
bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber, es sei denn,
Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die
Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine
benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers,
so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum
Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen
müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert
sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der
Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit
an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer
bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung
des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen
nach Wahl des Auftragsnehmers verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält
in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der
Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in
Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum
gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten
Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/
Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt
werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware
schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt
die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen
sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber
hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht
oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch
einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des
Auftragsnehmers. Dies gilt nicht nur für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht
lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils
dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren
einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer
ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf unter 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
VII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungshilfen des Auftragsnehmers; insoweit haftet er
nur auf den nach Art des Produktes vorhersehbar, vertragtypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden
- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des
Auftraggebers,
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und
VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche
in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der
Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine
Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur
Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender
Auftrag erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden
vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder
seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände
versichert werden, so hat dies bei fehlerfreier Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu
besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter,
insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer
von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstandsind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sachvermögen ist oder im
Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der
Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.