Sportswear | Vereinsshop

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  • Sportswear und Vereinsshop
  • TanzKultur UndergroundFAM. e.V.
  • Tanzgruppen Eilenburg e.V.
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I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.

Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass

die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen

mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige

ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten

keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen

Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch

verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche

Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber

wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/

übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind,

werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragung (z.B. per ISDN).

III. Zahlung

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine

etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder

Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach

besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen.

Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.

Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des

Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem

Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt

werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs

durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der

Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten

sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu,

wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die

auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware

den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch

ohne Mahnung in Verzug.

IV. Lieferung

1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die

Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den

Liefertermin der Schriftform.

3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus §

323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine

Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers

– wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst

dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht

mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um

die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt

der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist

in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen. Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen

aus der Geschäftsverbindung zu.

6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsordnung

obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen

im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger

vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/

Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch

bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber, es sei denn,

dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei

Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die

Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine

benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers,

so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum

Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen

müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert

sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der

Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum

bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.

Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang

berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung

hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit

an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der

abgetretenen Forderungen zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer

bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der

Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung

des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen

nach Wahl des Auftragsnehmers verpflichtet.

2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält

in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der

Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in

Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum

gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten

Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger

Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über,

soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/

Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt

werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware

schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur

Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt

die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung

der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten

Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen

sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber

hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht

oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch

einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des

Auftragsnehmers. Dies gilt nicht nur für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht

lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils

dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren

einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer

ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet

werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf unter 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

VII. Haftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem

Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

- bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,

- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungshilfen des Auftragsnehmers; insoweit haftet er

nur auf den nach Art des Produktes vorhersehbar, vertragtypischen, unmittelbaren

Durchschnittsschaden

- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des

Auftraggebers,

- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,

- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz

VIII. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und

VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche

in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der

Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

IX. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine

Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur

Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender

Auftrag erteilt wurde.

X. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden

vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder

seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände

versichert werden, so hat dies bei fehlerfreier Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu

besorgen.

XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.

XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter,

insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer

von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstandsind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische

Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sachvermögen ist oder im

Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis

ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der

Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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